Vereinssatzung
Vereinssatzung des Cannbis-Social-Club Highlight Karlsruhe
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Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Zusammenschlüsse von erwachsenen Cannabiskonsumenten, die den Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf ihrer Mitglieder gemeinschaftlich organisieren.
Ziel des Cannabis Social Club Highlight Karlsruhe ist es, einen Rahmen für einen sicheren und legalen Zugang zu Cannabis für seine Mitglieder zu schaffen. Der CSC möchte durch gemeinschaftlichen Anbau die Abhängigkeit seiner Mitglieder vom Schwarzmarkt mit verunreinigten Cannabisprodukten beenden.
Der CSC versteht sich als Interessenvertretung seiner Mitglieder. Er setzt sich für einen verbesserten Verbraucher- und Jugendschutz sowie hohe Qualitätsstandards für Cannabisprodukte ein.
Der CSC möchte seine Mitglieder mit selbst produziertem Cannabis versorgen und diese zum Thema Cannabis aufklären und so einen Beitrag zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis leisten.
In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Highlight Karlsruhe folgende Satzung.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Highlight Karlsruhe e.V., kurz; CSC Highlight Karlsruhe e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und wird ins Vereinsregister eingetragen werden
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01 — 31.12)
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis. Der Verein setzt sich insbesondere für die Aufklärung über einen risikoarmen Cannabiskonsum, die Förderung der Cannabisforschung sowie die vollständige Legalisierung von Cannabis ein.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Aufklärungsarbeit über einen verantwortungsvollen Cannabiskonsum
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Förderung und Sicherstellung von Qualitätsstandards für Cannabis
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Vertretung cannabiskonsumierender Mitglieder in Politik und Öffentlichkeit
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Vorbereitung der Einrichtung einer legalen Anbaugemeinschaft für den Eigenbedarf
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Gemeinschaftliche Organisation des Anbaus, der Ernte und Verteilung von Cannabis unter den Mitgliedern
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Organisation von Bildungs- und Informationsveranstaltungen
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
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Clubmitglieder
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Vollmitglieder
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Fördermitglieder
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Ehrenmitglieder
2. Clubmitglied kann auf Antrag jede volljährige natürliche Person werden, die schriftlich versichert, kein Mitglied einer anderen Anbauvereinigung zu sein und die Ziele des Vereins unterstützt. Clubmitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv an der Organisation und den Aktivitäten des Vereins beteiligt. Über die Aufnahme als Vollmitglied entscheidet der Vorstand.
4. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
5. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
6. Als natürliche Person kann nur aufgenommen werden, wer gegenüber dem Verein seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland durch
Vorlage eines amtlichen Ausweises nachweist und mindestens 21 Jahre alt ist. Der Vorstand behält sich vor, in Zukunft auch Mitgliedern, die mindestens 18 Jahre alt sind, eine Mitgliedschaft zu ermöglichen. Jede Änderung des Wohnsitzes oder Aufenthalts ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
7. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person im Verein besteht mindestens für drei Monate. Sie ruht, wenn ein Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
8. Juristische Personen müssen ihren Sitz in Deutschland haben. Änderungen des Sitzes sind unverzüglich mitzuteilen.
9. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
10. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei natürlichen Personen), Auflösung (bei juristischen Personen), Austritt oder Ausschluss.
11. Die Mitgliedschaft besteht mindestens 3 Monate. Danach kann sie mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied beendet werden.
12. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
13. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt bestehen.
14. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur Voll- und Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Die anderen Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Vereinseinrichtungen zu nutzen.
2. Alle Mitglieder haben Anspruch bis zu 50 Gramm Cannabisblüten oder Haschisch pro Monat und bis zu 25 Gramm Cannabisblüten oder Haschisch am Tag zu erwerben.
Der Anspruch auf Abgabe von Cannabis kann je nach Verfügbarkeit beschränkt werden, auch eine Nichtabgabe ist zeitweise möglich.
3. Folgende Mitglieder sind zusätzlich stimmberechtigt und können sich an Wahlen zum Vereinsvorstand beteiligen:
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Vollmitglieder
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Ehrenmitglieder
4. Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet:
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einen Mitgliedsbeitrag zu erbringen, dessen Höhe und Fälligkeit sich aus der Beitragsordnung ergeben. Die Beitragspflicht kann auf Weisung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung vorübergehend ausgesetzt werden, solange kein Cannabis verfügbar ist.
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die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern
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die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten
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den Monatsbeitrag rechtzeitig zu entrichten
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dem Verein Änderungen ihrer Kontaktdaten umgehend mitzuteilen
5. Vollmitglieder sind zusätzlich dazu verpflichtet, sich aktiv an der Erfüllung des Vereinszwecks zu beteiligen.
6. Fördermitglieder fördern die Ziele und Aufgaben des Vereins vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags.
7. Gründungs- und Ehrenmitglieder sind aufgrund besonderer Verdienste um den Verein von der Beitragspflicht befreit.
8. Bei Nichteinhaltung der Mitgliederpflichten können vom Vorstand Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Als Sanktionen kommt eine Verwarnung, oder der Ausschluss aus dem Verein in Betracht.
§ 5 Vereinsmittel und Finanzen
1. Die für den Verein erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie andere dem Vereinszweck dienende Zahlungen aufgebracht.
2. Über die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
3. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im steuerlich zulässigen Rahmen Rücklagen bilden.
4. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Der Schatzmeister oder Vorstand hat darüber Buch zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen.
5. Der Vorstand ist berechtigt, zweckgebundene Rücklagen für geplante größere Anschaffungen oder Vorhaben anzulegen. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder dürfen nur einen Aufwendungsersatz bis zur Höhe der steuerlichen Ehrenamtspauschale erhalten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliedervollversammlung (§ 7)
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der Anbaurat (§ 8)
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der Vorstand (§ 9)
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die Schiedsstelle (§ 10)
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die Präventionsbeauftragten (§ 11)
Die Bildung weiterer Organe und Gremien ist möglich. Näheres zu den einzelnen Organen und ihren Aufgaben wird in den folgenden Paragrafen geregelt.
§ 7 Mitgliedervollversammlung
1. Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Bestellung und Abberufung des Vorstands, die Überwachung seiner Tätigkeit sowie für die Erteilung von Weisungen an den Vorstand. Weisungen der Mitgliederversammlung dürfen die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins durch den Vorstand nicht beeinträchtigen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung darf Weisungen an den Vorstand nur in den folgenden Angelegenheiten erteilen:
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Grundstücksgeschäfte ab einem Wert von 500.000 Euro
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Aufnahme von Darlehen ab einem Wert von 1.000.000 Euro
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Festlegung der grundsätzlichen Geschäftspolitik
3. Die ordentliche Mitgliedervollversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 49 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
4. Die Mitgliedervollversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliedervollversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliedervollversammlung beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt.
7. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
10. Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handzeichen getroffen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
11. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Vor Beschlussfassung über Satzungsänderungen muss der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt werden.
12. Zur Auflösung des Vereins ist eine Neun-Zehntel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
13. Die Art der Abstimmung bestimmt grundsätzlich der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
15. Die Mitgliederversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder in Form einer virtuellen Versammlung per Videokonferenz abgehalten werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Mitglieder teilnehmen und abstimmen können.
16. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Auflösung des Vereins und über die Änderung der Satzung, die den Kernbereich des Vereinszwecks betreffen, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
17. Jedes stimmberechtigte Mitglied gemäß § 4, Absatz 2 hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
18. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag geheim durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
19. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Ergebnisprotokoll an, das die Beschlüsse im Wortlaut wiedergibt.
§ 8 Anbaurat
1. Der Anbaurat ist zuständig für die Planung, Koordination und Überwachung des satzungsgemäßen Cannabisanbaus.
2. Zu den Aufgaben des Anbaurats gehören insbesondere:
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Auswahl der anzubauenden Cannabissorten
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Planung und Vorbereitung des Anbaus und der Ernte
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Überwachung und Kontrolle des Anbaus
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Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und behördlicher Auflagen
-
Erarbeitung von Qualitätsstandards und Richtlinien für den Anbau
3. Der Anbaurat besteht aus von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Vereinsmitgliedern.
4. Der Vorstand kann Mitglieder in den Anbaurat entsenden.
5. Der Anbaurat tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Bis zum Beginn der Anbautätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Wahl eines Anbaurats aussetzen.
8. Anbauratsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Abwahl ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
9. Der Anbaurat kann die Erledigung einzelner Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen und Arbeitsgruppen bilden.
10. Der Anbaurat hat Anbauabläufe, Erträge und Qualitätsaspekte zu dokumentieren.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein, führt dessen Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird durch jedes Mitglied des Vorstandes einzeln vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie die Überwachung seiner Tätigkeit. Im Übrigen hat die Mitgliederversammlung keine Befugnis, in Geschäftsabläufe des Vorstands einzugreifen.
4. Der Vorstand ist berechtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte für den Verein abzuschließen. Hierzu gehören insbesondere der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Aufnahme von Darlehen. Einer Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen Grundstücksgeschäfte und Darlehen ab den in §7 Absatz 2 genannten Schwellenwerten.
5. Zur laufenden Geschäftsführung ist der Vorstand ohne Beschluss ermächtigt, Ausgaben und Rechtsgeschäfte jeder Art zu tätigen. Der Vorstand kann dabei pro Einzelgeschäft über einen Betrag von bis zu 50.000 € verfügen. Bei wiederkehrenden Geschäften ist der Vorstand berechtigt, Verträge mit einem jährlichen Geschäftsvolumen von bis zu 500.000 € abzuschließen.
6. Für Investitionen und größere Anschaffungen kann der Vorstand pro Geschäftsjahr über einen Gesamtbetrag von bis zu 250.000 € ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen.
7. Der Vorstand kann Kredite und Darlehen bis zu einer Gesamtsumme von 500.000 € im Geschäftsjahr ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung aufnehmen.
8. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Vorstandsmitgliedern neben dem Ersatz nachgewiesener Auslagen auch angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit gewährt werden.
9. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Diese sind berechtigt, die laufenden Geschäfte des Vereins nach Weisung des Vorstands zu führen.
§ 10 Schiedsstelle
1. Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, vereinsinterne Streitigkeiten zu schlichten. Sie ist insbesondere zuständig für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Vereins.
2. Die Schiedsstelle setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Schiedsstelle dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die Schiedsstelle wird nur auf Antrag tätig. Der Antrag ist schriftlich unter kurzer Darstellung des Streitgegenstands zunächst beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet den Antrag an den Vorsitzenden der Schiedsstelle weiter, der Ort und Zeit der Verhandlung bestimmt und die Beteiligten hierzu einlädt.
4. Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist vereinsintern und nicht öffentlich. Akteneinsicht wird nur den am Verfahren beteiligten Parteien gewährt. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit.
5. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und den Parteien innerhalb von zwei Wochen zuzuleiten.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Auslagen der Schiedsstelle werden aus der Vereinskasse getragen. Über jeden Streitfall und das Verfahren ist eine vertraulich zu behandelnde Akte anzulegen.
7. Vor Anrufung der ordentlichen Gerichte soll die Schiedsstelle angerufen werden. Ihre Entscheidung ist vereinsintern endgültig. Erst wenn eine Streitbeilegung durch die Schiedsstelle nicht möglich ist, können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.
§ 11 Präventionsbeauftragten
1. Die Präventionsbeauftragten werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. Die Präventionsbeauftragten sollen über erforderliche Fachkenntnisse im Bereich Suchtprävention verfügen.
3. Zu den Aufgaben der Präventionsbeauftragten gehören insbesondere:
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Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis innerhalb des Vereins
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Entwicklung und Durchführung von Schulungs- und Informationsveranstaltungen zur Cannabisprävention
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Beratung der Mitglieder zu sicherer Anwendung und Risikominimierung
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Weitergabe von Informationen über Hilfsangebote im Bereich Suchtprävention
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Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Suchtprävention und -beratung
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Erstellung eines jährlichen Präventionsberichts
4. Die Präventionsbeauftragten arbeiten dabei mit dem Vorstand zusammen. Sie können Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.
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§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ein entsprechender Antrag ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen. Eine Satzungsänderung, die die Rechte und Pflichten des Vorstands betrifft, kann nur mit Zustimmung des Vorstands beschlossen werden.
2. Der Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderungen oder solche, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, selbstständig vornehmen. Die Mitglieder sind hierüber zeitnah zu informieren.
3. Die Mitgliederversammlung für Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist das Quorum nicht erreicht, kann mit gleicher Tagesordnung eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung für Satzungsänderung und Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das Vermögen des Vereins an die Finanzgeber der Gründungs- und Investitionskosten des Vereins.
6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 13 Beschlussprotokolle
1. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist zeitnah nach der Sitzung unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen.
2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
3. Nur für die Mitgliederversammlung beschlussrelevante Protokolle werden den Mitgliedern zeitnah zugänglich gemacht.
4. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang schriftlich Korrekturen beantragt wurden. Protokolle des Vorstands werden nur den Vorstandsmitgliedern zugänglich gemacht.
5. Korrekturanträge können als Tagesordnungspunkt auf die nächste Mitgliederversammlung gesetzt werden.
6. Der Vorstand kann beschließen, dass Ton- oder Bildaufnahmen als Ergänzung zur Protokollierung angefertigt werden. Die Aufnahmen sind nach Abschluss des Protokolls zu löschen.
§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Folgende Daten der Mitglieder werden erhoben und verarbeitet:
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Name, Adresse, Geburtsdatum
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Bankverbindung
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Telefonnummern, E-Mail-Adresse
2a. Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten gemäß § 26 des Cannabisgesetzes werden von den Mitgliedern zusätzlich folgende Daten erhoben und gespeichert:
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Name, Vorname und Geburtsjahr der Mitglieder, denen Cannabis weitergegeben wurde
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Bei Weitergabe von Vermehrungsmaterial: Name, Vorname und Geburtsjahr der Mitglieder
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Abgabemenge und -datum von Cannabis und Verehrungsmaterial
3. Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und dient der Mitgliederverwaltung, dem Beitragseinzug sowie der Umsetzung von Veranstaltungen und Aktivitäten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DS-GVO.
4. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich vertraulich behandelt.
5. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner Daten im Fall der Unrichtigkeit, Sperrung und Löschung seiner Daten, soweit die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unberührt bleiben.
6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der Personen aus dem Verein hinaus.
7. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die jeweilige Datenverarbeitung erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
§ 15 Ordnungen und Richtlinien
1. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand verbindliche Ordnungen und Richtlinien für den Verein erlassen.
2. Die Finanzordnung regelt die Haushaltsführung, das Rechnungswesen sowie das Berichts- und Prüfungswesen.
3. Die Beitragsordnung regelt insbesondere die Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie Zahlungsmodalitäten.
4. Weitere Ordnungen, Richtlinien und Regelungen können bei Bedarf vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
5. Die Ordnungen sind für die Mitglieder verbindlich. Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel hat die Satzung Vorrang.
6. Änderungen von Ordnungen können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der Beschluss ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
7. Alle Mitglieder haben das Recht, die gültigen Vereinsordnungen und Richtlinien bei dem/der Schriftführer/in einzusehen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied eine Kopie der gewünschten Ordnung gegen Erstattung der Kosten oder in digitaler Form auszuhändigen.
8. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 16 Haftungsbeschränkung
1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
2. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Vereinszweckes, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
4. Im Übrigen haften die handelnden und vertretungsberechtigten Organmitglieder des Vereins nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Mitglieder des Vorstands.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.04.2024 in Karlsruhe beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Eintragung ist unverzüglich nach Gründung zu beantragen. Bis zur Eintragung gelten die Regelungen der Satzung für den Verein entsprechend.
3. Für den Fall der Eintragung sind die Vorsitzenden berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden verlangen.
4. Jegliche Änderung oder Ergänzung der Satzung bedarf der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
6. Im Zweifel und in allen durch diese Satzung nicht geregelten Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Karlsruhe, 24.06.24