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Beitragsordnung

Beitragsordnung des CSC Highlight Karlsruhe

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§1 Grundsatz


Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins durch den Vereinsvorstand geändert werden.


§2 Beschlüsse


Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags. Die festgesetzten Beträge werden zum ersten des nächsten Jahres-Quartals erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss des Vorstandes kann auch ein anderer Termin festgelegt werden. Die Mitglieder werden nach Beschluss per Mail informiert und erhalten ein Sonderkündigungsrecht, sofern eine Frist von einen Monat zum Inkrafttreten der neuen Beiträge unterschritten wird.
 

§3 Beiträge


Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt ab 01.07.2024 für
•    Clubmitglieder 13 € pro Monat
•    Vollmitglieder 13 € pro Monat
•    Unterstützer 5 € pro Monat
•    Fördermitglieder zahlen einen gesonderten Beitrag
•    Ehren- und Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
Der fällige Monatsbeitrag muss monatlich im Voraus beglichen werden. Der erste Mitgliedsbeitrag eines neuen Mitglieds ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Mitglieds zu leisten.
Eintritte sind jederzeit möglich, Beiträge für angefangene Monate sind vollständig zu zahlen.

 

§4 Zahlung des Mitgliedsbeitrags


Die Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags kann in bar an den Vorstand sowie per Überweisung oder Bareinzahlung auf das Vereinskonto erfolgen. Der Monatsbeitrag ist in voller Höhe mit einer Zahlung an den Verein zu entrichten. 
 

§5 Vereinskonto
 

Empfänger: CSC Highlight Karlsruhe
Bank: 
IBAN:
BIC: 
Verwendungszweck: Mitgliedsnummer
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

 

§6 Übergang ohne Bankkonto
 

Bis der Registereintrag erfolgt ist und ein Vereinskonto existiert, wird der Beitrag in bar gefordert.
 

§7 Vereinsaustritt / Vereinsausschluss
 

Mit erfolgtem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds verfallen alle offenen Mitgliedsbeiträge des betreffenden Mitglieds gegenüber dem Verein. Ebenso gibt es keine Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.

 

Karlsruhe, 05.04.24
 

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